Wichtige Klärungen zu Schutzkonzepten und Kurzarbeit
HotellerieSuisse ist es gelungen, relevante Fragen im Zusammenhang mit Schutzkonzepten und Kurzarbeit mit den zuständigen Bundesämtern zu klären.
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Obwohl der Bundesrat bis zum jetzigen Zeitpunkt noch keinen Entscheid zu den drängenden Forderungen im Zusammenhang mit den Schutzkonzepten gefällt hat, konnte HotellerieSuisse offene Fragen bei Schutzkonzepten und der Abrechnung von Kurzarbeit mit den zuständigen Bundesämtern klären. Gerne informieren Sie über die Resultate.
Die Umsetzung der strengen Vorgaben im Rahmen der Schutzkonzepte stellt die Tourismusbranche vor grosse Herausforderungen. Der Verband ist enttäuscht darüber, dass der Bundesrat noch keine Entscheide zu stehender Konsumation, Sperrstunde sowie Reduktion und Harmonisierung der Abstandsregeln gefällt hat. Dies trotz intensiver Gespräche von HotellerieSuisse und weiteren Branchenverbänden mit Bundesrat und Verwaltung.
Vorerst können wir Ihnen folgende Fragen beantworten:
Schutzkonzepte
Darf man Hochzeiten / Bankette in Hotelrestaurants oder separaten Räumlichkeiten des Hotels über 00.00 Uhr hinaus durchführen?
Ja, aber ausschliesslich für Hotelgäste, externe Gäste dürfen nur bis Mitternacht teilnehmen.
Ist es erlaubt an Hochzeiten zu tanzen, sofern die Gästegruppe aus nicht mehr als 300 Personen besteht und falls ja, darf über 00.00 Uhr hinaus getanzt werden?
Ja, aber die Kontaktdaten von allen Anwesenden müssen erfasst werden. Nur Hotelgäste dürfen über Mitternacht hinaus in Hotelrestaurants oder separaten Räumlichkeiten feiern und tanzen.
Ist es zulässig Businesslunches durchzuführen (dort gilt die Abstandsregelung nicht) an denen gleichzeitig jemand referiert (bis max. 300 Personen)?
Ja.
Ist stehende Konsumation erlaubt bspw. bei Apéros und an Hochzeiten?
Bis anhin noch nicht. Die Verwaltung hat diese Änderung beim Bundesrat deponiert. Ein Entscheid steht noch immer aus.
Weitere Informationen zu den Schutzkonzepten finden Sie hier.
Abrechnung Kurzarbeit während Feiertagen
Laut Rücksprache mit dem SECO wird in der Branche über die Feiertage im Grundsatz nur ein halber Feiertag (pro Monat) abgezogen, weil der L-GAV nur sechs Feiertage pro Jahr kennt. Somit kann bspw. im Mai 2020 bei vollständiger Schliessung des Betriebes für 20.5 von 21 Tagen Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet werden. Es ist vorgesehen, dass diese Regelung durch das SECO den Kantonen kommuniziert wird.
Wir bleiben in den nächsten Tagen und Wochen hartnäckig im engen Austausch mit Bundesrat und Verwaltung, um weitere Lockerungen zu erreichen.
Weitere Informationen zur Kurzarbeit finden Sie hier.