Revision der Altersvorsorge – effektiv und nachhaltig
Die Altersvorsorge muss nachhaltig saniert werden. Dafür sind sowohl finanzielle Massnahmen als auch Anpassungen im Leistungskatalog umzusetzen. Die Bedürfnisse der personalintensiven KMU-Wirtschaft mit tiefen Margen müssen berücksichtigt werden.
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Im Jahr 2024 stehen in der Altersvorsorge in der ersten und zweiten Säule Volksabstimmungen an. Die BVG-Reform sorgt in der zweiten Säule für eine nachhaltige und zukunftsorientierte Altersvorsorge, die sich an die sich verändernden sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen anpasst. HotellerieSuisse unterstützt die Reform im Sinne eines Kompromisses, obwohl sie zu steigenden Kosten für die Betriebe führt.
Ja zur Renteninitiative; Nein zu einer 13. AHV-Rente
Die Renteninitiative fordert eine Anpassung des Rentenalters an die Lebenserwartung in der ersten Säule. Eine solche langfristige Finanzierung der Renten sorgt für eine finanzielle Stabilisierung der AHV. Eine zusätzliche 13. AHV-Rente, wie in einer weiteren Initiative gefordert, würde die Altersvorsorge jedoch finanziell stark belasten. Die Mehrausgaben würden die finanziellen Schwierigkeiten der AHV noch weiter verschärfen.
AHV-Reform: Das Wichtigste in Kürze
Am 25. September 2022 hat das Volk die AHV-Reform angenommen und damit die Finanzierung der AHV bis 2030 gesichert. Die Reform tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Alle Änderungen im Detail finden Sie in folgendem Merkblatt:
Die Stabilisierung der AHV umfasst vier Massnahmen:
- Vereinheitlichung des Rentenalters (Referenzalters) von Frauen und Männern auf 65 Jahre: Das Referenzalter der Frauen wird schrittweise um jeweils drei Monate pro Jahr erhöht. Die Erhöhung beginnt ein Jahr nach Inkrafttreten der Reform. Das Referenzalter der Frauen wird in vier Schritten von 64 auf 65 Jahre erhöht.
- Ausgleichsmassnahmen für Frauen der Übergangsgeneration: Die Erhöhung des Referenzalters kann für Frauen, die kurz vor der Pensionierung stehen, einen Einschnitt in die Lebensplanung bedeuten. Darum wird die Erhöhung mit zwei Ausgleichsmassnahmen abgefedert. Diese kommen den Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 zugute. Mehr dazu im Merkblatt.
- Flexiblerer Rentenbezug in der AHV: Neu ist es auch möglich, nur einen Teil der Rente zu beziehen. Die Mindestgrösse für den Vorbezug eines Teils der Rente liegt bei 20 Prozent, der maximale Anteil bei 80 Prozent. Sie wird entsprechend pro Vorbezugsmonat gekürzt. So wird ein schrittweiser Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand einfacher. Wie das neue Referenzalter 65 wird auch die Flexibilisierung mit dem anteiligen Rentenbezug gleichzeitig in der beruflichen Vorsorge verankert.
- Zusatzfinanzierung durch die Erhöhung der Mehrwertsteuer: Der AHV fliesst eine Zusatzfinanzierung über eine Erhöhung der MWST zu. Der reduzierte Steuersatz wird von 2,5 auf 2,6 Prozent, der Sondersatz für die Beherbergung von 3.7 auf 3.8 Prozent und der Normalsatz von 7,7 auf 8,1 Prozent erhöht