Änderungen Kurzarbeitsentschädigung
Ab dem 1. September gelten wieder die ursprünglichen Regelungen zur Kurzarbeit. Am 12. August hat der Bundesrat jedoch einige Ausnahmen beschlossen.
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Wie bereits kommuniziert, gelten ab September 2020 wieder die ursprünglichen Regelungen für die Kurzarbeit mit einigen Ausnahmen, die der Bundesrat am 12. August beschlossen hat:
- Angesichts der aussergewöhnlich hohen Anzahl von Voranmeldungen und Abrechnungen im Monat August 2020 werden die summarischen Verfahren im Rahmen der KAE über den 31. August 2020 hinaus weitergeführt und gelten bis zum 31. Dezember 2020. Das vereinfachte Verfahren bei der Voranmeldung und das summarische Verfahren bei der Abrechnung gelten daher noch bis Ende Dezember 2020. Zur Abwicklung der KAE ist einzig der «Prozess KAE COVID-19» und ausschliesslich die COVID-19-Formulare zu verwenden!
- Der Verband ist daran, mit dem SECO so rasch als möglich zu klären, ob die Überstundenregelung im summarischen Covid-Verfahren trotzdem angewendet werden muss (würde Abrechnungen KAE ab September 2020 betreffen). Wir werden Sie umgehend informieren, sobald wir eine verbindliche Antwort des SECO haben. Bitte beachten Sie jeweils auch unsere Website.
- Unternehmen mit einem Arbeitsausfall von über 85 Prozent der normalen betrieblichen Arbeitszeit konnten zwischen dem 1. März und dem 31. August 2020 vier Abrechnungsperioden überschreiten. Ab dem 1. September 2020 gelten diesbezüglich wieder die normalen Regelungen. Ein Betrieb hat damit ab diesem Zeitpunkt wieder nur während maximal vier Abrechnungsperioden das Anrecht, für einen Arbeitsausfall von über 85 Prozent Kurzarbeitsentschädigung zu beziehen. Damit Unternehmen nicht in zusätzliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, werden neu Abrechnungsperioden, für die der Arbeitsausfall 85 Prozent der betrieblichen Arbeitszeit zwischen 1. März 2020 und 31. August 2020 überschritten hat, nicht an die vier maximal zulässigen Abrechnungsperioden angerechnet.
- Ein Betrieb, der Kurzarbeit angemeldet hat, kann für die Zeit, welche die Berufsbildnerinnen und -bildner auch während der Kurzarbeit für die Ausbildung der Lernenden aufwenden, Kurzarbeitsentschädigung beantragen, obwohl kein eigentlicher Arbeitsausfall vorliegt. Damit wird auch bei finanziellen Schwierigkeiten des Lehrbetriebs die Betreuung der Jugendlichen in Ausbildung, deren Arbeitszeit nicht reduziert werden kann, weiterhin sichergestellt.
Weitere Informationen zur Kurzarbeit finden Sie auf unserer Website.