Bei der Berechnung der Kurzarbeitsentschädigung im Corona-Summarverfahren werden gemäss der Praxis des Staatsekretariats für Wirtschaft (SECO)bei im Monatslohn beschäftigten Angestellten keine Ferien und Feiertage berücksichtigt. Das Luzerner Kantonsgericht kam dagegen in einem Urteil vom Februar 2021 zum Schluss, dass die Entschädigung von Ferien und Feiertagen (rund 10%) gesetzlich vorgeschriebene Lohnbestandteile sind und entsprechend auch im Summarverfahren berücksichtigt werden müssen. Dieses Urteil wird vom SECO ans Bundesgericht weitergezogen.
Sofern ein Betrieb sich die diesbezüglichen Rechte wahren möchte, wäre das im Merkblatt des KIGA Graubünden beschriebene Vorgehen zu wählen. Das bedeutet, dass das KIGA Graubünden ab April 2021 alle Abrechnungen in der Form einer Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung. Um die Rechte ab diesem Zeitpunkt zu wahren, müsste jede Verfügung innert 30 Tagen mit der untenstehenden Einsprache angefochten werden. Dieses Einspracheverfahren wird bis zum Entscheid des Bundesgerichts sistiert.