Kurzarbeitsentschädigungen (KAE) können ausbezahlt werden, wenn ein Unternehmen mit einem Arbeitsausfall infolge ausserordentlicher Umstände konfrontiert ist. KAE ermöglichen dem Unternehmen, einen vorübergehenden, teilweisen oder totalen Arbeitsausfall zu überbrücken, um Arbeitsplätze zu erhalten.
Der Arbeitsausfall infolge der jüngsten Überschwemmungen wird in Betracht gezogen, wenn das Unternehmen seinen Betrieb ganz oder teilweise wegen dem erlittenen Schaden einstellen muss und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Der Arbeitgeber muss die Kurzarbeit unverzüglich (der Tag der Voranmeldung gilt als Stichtag; es gibt keine retroaktive Wirkung für die vorherigen Tage) der zuständigen kantonalen Behörde über das Zugangsportal für eServices (eServices und Formulare für Kurzarbeitsentschädigung) oder anhand des Formulars «Voranmeldung von Kurzarbeit» per Einschreiben an die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit, Avenue du Midi 7, 1950 Sitten oder an die E-Mail-Adresse diha-kae-alv(at)admin.vs.ch melden.
Für zusätzliche Informationen bitten wir Sie die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (DIHA) unter der Telefonnummer 027 606 73 27 oder per E-Mail an diha-kae-alv(at)admin.vs.ch zu kontaktieren.