Per 1. September 2020 gelten für die Kurzarbeitsentschädigung wieder die Bestimmungen für den Normalfall. Insbesondere ist Folgendes zu beachten:
Die Kurzarbeit muss in der Voranmeldung wieder detaillierter begründet werden (nur Verweis auf COVID-19 ist nicht mehr ausreichend). Die Voranmeldefrist von 10 Tagen gilt wieder. Soll KAE ab 1. September beantragt werden, muss die Voranmeldung bis zum 21. August 2020 erfolgt sein.
Auf sämtlichen Verfügungen der Arbeitslosenkasse ist das Datum aufgeführt, an dem die Bewilligung in Kraft tritt. Eine neue Voranmeldung ist einzureichen, wenn dieses Datum vor dem 1. Juni 2020 liegt und per 1. September weiterhin KAE bezogen werden will. Die Zustimmung aller betroffenen Mitarbeitenden muss in der Voranmeldung wieder schriftlich vorliegen.
Ab 1. September besteht kein Anspruch mehr auf KAE für Mitarbeitende auf Abruf und mit unkündbaren befristeten Arbeitsverträgen. Wir empfehlen, Saisonarbeitsverträge mit einer Kündigungsfrist zu vereinbaren. HotellerieSuisse setzt sich auf politischer Ebene dafür ein, dass die Erleichterungen betreffend Kurzarbeit bis mindestens Ende 2021 weitergeführt werden.
Wir haben für Sie die wichtigsten Punkte aktualisiert und mit den neuen Informationen ergänzt.
Schutzkonzepte beachten
Die Gesundheit Ihrer Mitarbeitenden und Gäste hat höchste Priorität. Die Fallzahlen steigen in letzter Zeit wieder an. Es ist deshalb essentiell, die Schutzkonzepte einzuhalten und die Massnahmen des BAG und der Kantone umzusetzen. So verhindern wir rigorosere Massnahmen und schützen nicht nur uns , sondern auch alle Angestellten und Gäste.