Lex Booking: Botschaft des Bundesrates unzureichend
Der Bundesrat hat heute – nach vier Jahren Wartezeit – die Botschaft zur Lex Booking veröffentlicht.
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Mit der heutigen Veröffentlichung der Botschaft zur «Lex Booking» möchte der Bundesrat nach mehr als vier Jahren Verzögerungstaktik den Willen des Parlaments doch noch umsetzen und Preisbindungsklauseln verbieten, welche Online-Buchungsplattformen (OTA) von Beherbergungsbetrieben verlangen. HotellerieSuisse, Parteien, Verbände und viele Hotels forderten in der Vernehmlassung jedoch ein Verbot aller Paritätsklauseln (Preise, Konditionen und Verfügbarkeiten). Der Verband wird sich für entsprechende Anpassungen im Parlament einsetzen.
HotellerieSuisse nimmt Kenntnis von der heute veröffentlichten Botschaft zur Umsetzung der Motion von Ständerat Pirmin Bischof (Mitte/SO) «Verbot von Knebelverträgen der Online-Buchungsplattformen gegen die Hotellerie». Mit dem Entscheid des Bundesrates dürften Hotelbetriebe auf all ihren Vertriebskanälen günstigere Preise als auf den OTA anbieten, was der Verband begrüsst. Nichtdestotrotz wird sich HotellerieSuisse im Namen der Beherbergungsbranche für Anpassungen im Gesetz einsetzen, um alle wettbewerbswidrigen Klausen zu verbieten, wie es die grosse Mehrheit der Teilnehmenden der Vernehmlassung ebenfalls verlangt.
Der Vorschlag des Bundesrates erfüllt die internationale Norm nicht
«Wichtig ist, dass die Hoteliers und Hotelièren die Hoheit über alle Raten haben», sagt Andreas Züllig, Präsident von HotellerieSuisse und ergänzt: «Die Hoteliers und Hotelièren müssen als Unternehmer alleinige Entscheidungsfreiheit über sämtliche Angebotsparameter haben. Und da ist der Preis nur einer davon.»
Wettbewerbsverzerrung gegenüber dem Ausland
Die wichtigsten Mitbewerber der Schweizer Beherbergung (Deutschland, Österreich, Frankreich und Italien) haben bereits alle Paritätsklauseln verboten. Mit dem bundesrätlichen Vorschlag wird den Schweizer Standortnachteil nicht behoben.
Alle Wettbewerbsparameter gleich behandeln
Es entspricht dem Gebot der Verhältnismässigkeit, gesetzgeberische Instrumente umsetzungsneutral zu gestalten. Demnach müssen alle relevanten Wettbewerbsparameter gleichermassen adressiert werden. Wenn nun, wie vom Bundesrat vorgeschlagen, nur Preisparitätsklauseln verboten werden sollen, kommt dies einer Verletzung der verhältnismässig gebotenen Neutralität gleich. Stattdessen sind alle Wettbewerbsparameter (Preise, Konditionen und Verfügbarkeiten) gleich zu behandeln. Die Einführung des Gesetzesartikels zur Preisgestaltung würde nichts anderes bewirken, als die Bemühungen der OTA auf die anderen Parameter zu lenken. Es ist internationaler Konsens in der Wissenschaft und bei den Wettbewerbsbehörden, dass Paritätsklauseln immer gesamtheitlich betrachtet und behandelt werden müssen.
Das Verbot der indirekten Durchsetzung muss gelten
Der Gesetzgeber muss mögliche Schlupflöcher zur Umgehung des Verbots der Paritätsklauseln klar und zweifelsfrei vermeiden, damit die Rechtssicherheit für die Beherbergungsbranche gewährleistet ist. So muss verhindert werden, dass OTA durch (unangemessene) Klauseln in den AGB über indirekte Disziplinierungsmassnahmen Paritätsklauseln trotz des Verbots durchsetzen können. Weiter muss im Gesetz sichergestellt werden, dass OTA die durch Hotellerie gesetzten Preise und Konditionen nicht unterbieten können, um damit die direkten Buchungskanäle weiterhin unattraktiv zu halten. Für die Unterbietung nutzen OTA heute oftmals die von den Hotels bezahlten Kommissionen.
HotellerieSuisse fordert nun ein rasches Verfahren im Parlament. Weitere Verzögerungen, gerade bei Geschäften rund um die Rahmenbedingungen der betreffenden Online-Plattformen, wären Gift für die ohnehin krisengebeutelte Schweizer Beherbergung.
Begrifflichkeiten
- Preisparitätsklausel
Vertragsklausel, die OTA verlangen, die es dem Hotel verbietet, ihre Zimmer auf anderen, vertraglich definierten Vertriebskanälen zu günstigeren Preisen anzubieten. Besonders problematisch sind Paritätsklauseln, die online (Hotelwebsite) gleiche Preise wie auf den OTA einfordern, da der digitale Vertrieb immer wichtiger wird.
Im Übrigen: Nutzt ein Hotel mehrere OTA, dann muss der Preis überall gleich sein oder das Hotel diskriminiert seinen günstigsten Vertriebskanal – die hoteleigene Website – weil es einer OTA den günstigsten Preis geben muss. - Konditionsparitätsklausel
Mit der Preisparitätsklausel eng zusammen hängt die Konditionsparität.
Die OTA verlangen Parität bezüglich Buchungskonditionen, die mit einer bestimmten Hoteldienstleistung verbunden sind, wie Buchungsfristen, Stornierungsbedingungen, Anreisezeiten etc. Die Kombination eines bestimmten Preises mit bestimmten Konditionen wird als Ratenparität bezeichnet. - Verfügbarkeitsparitätsklausel
Eine solche Klausel besagt, dass freie Zimmer, sofern diese auf vertraglich definierten weiteren Kanälen zur Verfügung gestellt werden, immer auch auf der jeweiligen Plattform anzubieten sind.